(1) Bei der Landesverwaltung sind folgende Fachausschüsse für die Umwelthygiene errichtet:
I. Fachausschuß: Sachbereich Luftverschmutzung im Freien und in Gebäuden und geschlossenen Räumen, Lärmbelästigung sowie Kontrolle der Giftgase.
(2) Der Fachausschuß besteht aus:
- a) dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Luftreinhaltung,
- b) einem Facharzt für Arbeitsmedizin als Vertreter des landesweiten Dienstes für Arbeitsmedizin der Sanitätseinheit Mitte-Süd laut Artikel 25 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, von der Sanitätseinheit namhaft gemacht,
- c) einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 145, laut Anhang A, zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist,
- d) dem Landesinspektor der Feuerwehrdienste oder einem von ihm beauftragten Vertreter.
(3) An den Sitzungen des ersten Fachausschusses nimmt ein Vertreter des in Artikel 10 Buchstabe A Ziffer 1 des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, erwähnten Dienstleistungsbereiches der jeweils zuständigen Sanitätseinheit mit Stimmrecht teil.
(4) Für jedes Mitglied des Fachausschusses ist ein Ersatzmitglied zu ernennen, welches das wirkliche Mitglied bei Abwesenheit oder Verhinderung vertritt.
(5) Zu den Sitzungen werden die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten und die zuständigen Bürgermeister oder von ihnen beauftragte Personen eingeladen.
(6) Der erste Fachausschuß nimmt auch die Aufgaben und Befugnisse der Kommission laut Artikel 24 des Kgl. Dekretes vom 9. Jänner 1927, Nr. 147, in geltender Fassung, wahr; an den entsprechenden Sitzungen nimmt der für die Provinz zuständige Polizeipräsident oder ein Vertreter desselben mit Stimmrecht teil.
(7) II. Fachausschuß: Sachbereich Gewässerverschmutzung und Abwasserbeseitigung.
(8) Dieser Fachausschuß besteht aus:
- a) dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Gewässerschutz,
- b) einem Arzt, der Fachmann für öffentliche Hygiene und Gesundheit ist und vom Landesrat für Gesundheitswesen namhaft gemacht wird,
- c) einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 53 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist und vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.
- d) dem Direktor des Amtes Nr. 147 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11,
- e) einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 88 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist und vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.
(9) An den Sitzungen des zweiten Fachausschusses nimmt ein Vertreter des in Artikel 10, Buchstabe A, Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, erwähnten Dienstleistungsbereiches der jeweils zuständigen Sanitätseinheit mit Stimmrecht teil.
(10) Zu den Sitzungen werden die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten, die zuständigen Bürgermeister und der Direktor des Landesamtes für Arbeitsmedizin oder von ihnen beauftragte Personen eingeladen.
(11) III. Fachausschuß: Sachbereich Bodenverunreinigung und Beseitigung fester Abfälle.
(12) Dieser Fachausschuß besteht aus:
- a) dem Direktor der Abteilung XI oder einem von ihm bevollmächtigten Beamten derselben Abteilung als Vorsitzendem sowie dem Direktor und einem Fachmann des Amtes für Bodenschutz,
- b) einem Arzt, der Fachmann für öffentliche Hygiene und Gesundheit ist und vom Landesrat für Gesundheitswesen ernannt wird,
- c) einem Fachmann, der Beamter des Amtes Nr. 53 laut Anhang zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, ist und vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird,
- d) dem Direktor des Amtes Nr. 146 laut Anhang A zum Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, der vom zuständigen Landesrat namhaft gemacht wird.
(13) An den Sitzungen des dritten Fachausschusses nimmt ein Vertreter des in Artikel 10, Buchstabe a), Ziffer 1, des Landesgesetzes vom 2. Jänner 1981, Nr. 1, erwähnten Dienstleistungsbereiches der jeweils zuständigen Sanitätseinheit mit Stimmrecht teil.
(14) Zu den Sitzungen werden die Vorsitzenden der betroffenen Sanitätseinheiten, die zuständigen Bürgermeister und der Direktor des Landesamtes für Arbeitsmedizin oder von ihnen beauftragte Personen eingeladen.
(15) Der Vorsitzende kann Beamte der Landesämter der Abteilung XI, des chemischen Landeslaboratoriums und der Dienststelle für Arbeitsmedizin - auch auf Vorschlag der zuständigen Direktoren - zu den Sitzungen der Fachausschüsse einladen. 6)