(1) Nach Artikel 46 Absatz 3 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„4. Die Rangordnungen für befristete Aufnahmen in der sechsten bis zur neunten Funktionsebene, die nach den vor Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Kriterien ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt wurden, bleiben so lange gültig, bis sie erschöpft sind, und werden von den Rangordnungen ersetzt, die anhand der Ergebnisse der spezifischen Auswahlverfahren laut Artikel 27 Absatz 3 erstellt wurden. Bis zur genannten Erschöpfung gilt das Verfahren laut Artikel 13 Absatz 6/bis.“