(1) Artikel 10 Absatz 4 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„4. Werden befristete Stellen von Externen besetzt, erfolgt die Aufnahme normalerweise unter Beachtung der eigens dafür vorgesehenen Rangordnungen, die ausschließlich aufgrund von Bewertungsunterlagen erstellt werden, sofern noch vorhanden, oder aufgrund von wettbewerbsähnlichen Auswahlverfahren zur befristeten Aufnahme.“
(2) Artikel 10 Absatz 5 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„5. Gehen aus dem Verfahren laut Absatz 4 keine geeigneten Bewerber und Bewerberinnen hervor, so können, nach Ermessen, die Rangordnungen für Berufsbilder mit gleichen Voraussetzungen oder für benachbarte Gebiete verwendet werden.“
(3) Am Ende von Artikel 10 Absatz 10 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Satz angefügt: „Als Ablehnung gilt, wenn die Antwort nicht innerhalb der gestellten Fristen erfolgt, die für die Aufnahme notwendigen Unterlagen nicht eingereicht oder Bedingungen gestellt werden.“
(4) In Artikel 10 Absatz 11 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, werden die Wörter „die überzähligen Geeigneten“ durch die Wörter „überzählige Geeignete“ ersetzt.