(1) Nach Artikel 6 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, wird folgender Artikel 6/bis eingefügt:
„Art. 6/bis (Wettbewerb mit Bewertung einer Arbeitsperiode)
1. Zwischen der Zulassungsprüfung oder schriftlichen Prüfung und der Abschlussprüfung oder mündlichen Prüfung eines Wettbewerbs kann eine Arbeitsperiode von in der Regel maximal 6 Monaten vorgesehen werden, die auch bewertet wird und für das Bestehen des Wettbewerbs zählt.
2. Für die Bewertung laut Absatz 1 können auch Zwischenbewertungen oder andere Modalitäten vorgesehen werden, die in der Ausschreibung festzulegen sind. Die Ausschreibung legt zudem die Typologie der Stellen und die Art und Weise, wie diese besetzt werden sollen, fest.“