(1) Artikel 17 Absatz 1 erster Satz des Dekrets des Landeshauptmanns vom 2. September 2013, Nr. 22, erhält folgende Fassung:
„Für den Zugang zu den einzelnen Berufsbildern durch öffentliche Wettbewerbsverfahren wird die Gesamtpunktezahl in den jeweiligen Ausschreibungen festgelegt.“