Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Werkräume sind so anzuordnen, dass der übrige Unterricht nicht durch Arbeitslärm beeinträchtigt wird. Es ist zweckmäßig, diese Räume im Erdgeschoss unterzubringen. Der Werkbereich ist entsprechend den verschiedenen Techniken sowie den verwendeten Materialien zu gliedern. Aus Gründen der Sicherheit ist bei Werkräumen ein zusätzlicher verschließbarer Raum für Maschinen und Geräte, die nur die Lehrpersonen für ihre Unterrichtsvorbereitung (Zuschnitt von Materialien, Anfertigung von Vorrichtungen und Demonstrationsmodellen) bedienen dürfen, vorzusehen.