Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Das Raumprogramm einer Schule entsteht aus dem Organisationskonzept gemäß Artikel 104. Pädagogische Überlegungen und die Entwicklungsdaten der Schule müssen darin einfließen. Die Musterprogramme in den Anhängen A und B bilden die Eckdaten.
(2) Die in den folgenden Artikeln angeführten Flächen gelten als Richtwerte.
(3) Die in dieser Verordnung angeführten Flächen können aus besonderen Gründen flexibel gehandhabt werden. Diese Gründe ergeben sich aus dem pädagogischen Konzept und müssen in den Rechtsvorschriften des Landes zur Festlegung der Schulprogramme festgeschrieben sein. In diesen Fällen muss auch das Gutachten des zuständigen Schulamtsleiters oder der zuständigen Schulamtsleiterin bzw. des Direktors/der Direktorin der Abteilung Berufsbildung eingeholt werden.