Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Bei der Erstellung des Raumprogramms gemäß Artikel 106 werden die Raumgrößen aufgrund des pädagogischen Konzepts der Schule und nach den Richtwerten der nachfolgenden Artikel festgelegt. Die festgelegte gesamte Nutzfläche darf nicht überschritten werden.
(2) Für die Errechnung der gesamten Nutzfläche der Lehr- und Lernräume gelten folgende Richtwerte:
(3) Bei Schulen mit geringer Schüleranzahl gelten für die Berechnung der Nutzfläche folgende Richtwerte:
(4) Grundschulen mit bis zu 10 Klassen und Mittelschulen mit bis zu 9 Klassen sollen in einem Gebäude zusammengeführt werden, damit die Räumlichkeiten intensiver genutzt werden können.
(5) Die Raumgrößen für Lehr- und Lernräume sind auf der Grundlage des pädagogischen Konzeptes der Schule festzulegen.