Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Jeder normale Klassenraum ist mit folgender Grundausstattung zu versehen:
(2) Es sind Tische und Stühle auszuwählen, die keine gesundheitlichen Schäden wie Haltungsschäden und Ermüdungserscheinungen verursachen. Sie müssen der Körpergröße der Schüler und Schülerinnen entsprechen und verschiedene Sitzhaltungen ermöglichen.
(3) Außerdem sollen sie leicht zu reinigen sein und keine Verletzungsgefahr bieten. Die Oberfläche der Tische soll hell und matt sein.
(4) Die Ausstattung der Lehr- und Lernräume soll flexibel handhabbar sein und unterschiedliche Lehr- und Lernformen ermöglichen.