(1) Die Sportanlagen sollen möglichst auf dem Schulareal oder in unmittelbarer Nähe der Schule gelegen sein.
(2) Die Turnhalle kann entweder in das Schulgebäude integriert oder als eigener Baukörper errichtet werden.
(3) Für die außerschulische Nutzung müssen zusätzlich ein eigener Zugang von außen sowie eine interne Absperrmöglichkeit zu den übrigen Schulräumen vorgesehen werden.
(4) Die Arten von Turnhallen sind in der Tabelle B1 des Anhangs B angeführt:
- Gymnastikhalle GH,
- Kleinturnhalle KH,
- Normalturnhalle NH,
- Sporthalle SH.
(5) Die Größe der Turnhalle ist in Funktion des Schultyps und der Klassenzahl gemäß Tabelle B2 des Anhangs B zu planen. Bei schulübergreifender Nutzung der Turnhalle wird deren Größe aufgrund der Gesamtanzahl der Klassen bemessen. Es kommt die Einstufung der höheren Schulstufe zur Anwendung.
(6) Neben der Turnhalle soll zusätzlich ein Raum für besondere Tätigkeiten, wie z.B. für Konditionstraining, Krafttraining, Ballett und Ähnliches vorgesehen werden. Die Nutzfläche beträgt 30,00 bis 40,00 m2.