Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Für die Aufbewahrung der Lehr- und Lernmittel sind geeignete Räume vorzusehen.
(2) Diese Räume müssen vom Lehrpersonal sowie von den Schülern und Schülerinnen leicht erreichbar sein.