(1) Größe, Form und Ausstattung der Fachräume an den Fachoberschulenund berufsbildendenSchulen, wie Werkstätten, Labors und Konstruktionssäle, müssen den Anforderungen der jeweiligen Fachrichtung bzw. des jeweiligen Berufssektors entsprechen. Es müssen auch die erforderlichen Vorbereitungsräume vorgesehen werden. Die Fachräume müssen in direkter Verbindung zu den Vorbereitungsräumen stehen.
(2) Räume, die mit schweren Maschinen ausgestattet werden, sollen möglichst ebenerdig angeordnet werden. Für die Anlieferung von Großmaschinen müssen geeignete Zufahrten und Türöffnungen vorgesehen werden; es ist dabei auf besonderen Schutz der benachbarten Räume vor Maschinenerschütterungen und Lärmbelästigung zu achten.
(3) Es sind Pressluft-, Gas- und Wasserleitungen zu installieren.
(4) Entsprechend den Erfordernissen der einzelnen Fächer sollen folgende Räume in angemessener Größe vorgesehen werden:
- Lagerräume für verschiedene Materialien getrennt nach beruflicher Nutzung,
- Lagerräume für Gase außerhalb des Gebäudes,
- Lagerräume für die Zwischenlagerung von wieder verwertbaren Materialien und von gebrauchten Stoffen und Flüssigkeiten.
(5) Es ist auch die Beförderung von besonders schweren und sperrigen Materialien und Geräten zu berücksichtigen.