(1) Für jede Turnhalle sind genügend Umkleideräume, getrennt nach Geschlechtern, vorzusehen. Bei der Planung ist auf eine klare Trennung zwischen dem mit normalem Schuhwerk (Schmutz-Gang) und dem mit Turnschuhen (Sauber-Gang) betretbaren Bereich zu achten.
(2) Eine Umkleideeinheit für Schüler/Schülerinnen besteht je nach Schülerzahl pro Klasse laut Artikel 8 Absatz 3 aus:
- einem Umkleideraum mit rund 12,00 m Banklänge,
- einer Nasseinheit mit 4-6 Handwaschbecken, einem Fußwaschbecken und 2-6 Duschen und einer ausreichenden Anzahl von Haartrocknern,
- zwei WC-Zellen.
(3) Die Nutzfläche beträgt 40,00 bis 60,00 m2.
(4) Eine Umkleideeinheit für Lehrpersonen besteht aus:
- einem Umkleideraum (Lehrerzimmer),
- einer Nasseinheit mit Handwaschbecken, Dusche und WC.
(5) Die Nutzfläche beträgt 10,00 bis 15,00 m2.
(6) Es sind sowohl für Schüler und Schülerinnen als auch für Lehrpersonen mit Behinderung gemäß Artikel 10 geeignete Umkleideeinheiten zu errichten.
(7) Der Bedarf an Umkleideeinheiten richtet sich nach der Größe der Turnhalle. Die Anzahl der Umkleideeinheiten ist in der Tabelle B3 des Anhangs B angeführt.