(1) Bei der Planung muss die zuständige Behörde festlegen, ob eine Schülermensa mit oder ohne Küche zu errichten ist. Dabei kann eine Schülermensa auch für mehrere benachbarte Schulen eingerichtet werden. Die Mensa soll so flexibel sein, dass ihre Räume sich notfalls auch für andere Tätigkeiten, vor allem auch als Aufenthaltsraum eignen.
(2) Falls eine Mensa mit Küche erforderlich ist, sind folgende zusätzliche Räume vorzusehen:
- Vorbereitungsraum,
- Speisekammer mit Kühlzelle oder mit Kühlschränken,
- Spülraum,
- Speiseraum und Umkleideraum mit Dusche und WC für das Personal,
- ein Waschraum für Schüler/Schülerinnen.
(3) Die Anlieferung für die Küche muss über einen eigenen Zugang erfolgen.
(4) Die Nutzfläche des Speisesaales inklusive der Nebenräume beträgt 1,40 m² je Schüler/Schülerin in zwei Turnussen.
(5) Die Nutzfläche der Küche mit den Nebenräumen beträgt 0,70 m² je Schüler/Schülerin in zwei Turnussen.
(6) In jedem Kindergarten ist eine eigene Küche zu planen, sofern keine in unmittelbarer Nähe vorhanden ist. Das Essen wird im Gruppenraum verabreicht. Die Mindestnutzfläche inklusive der Nebenräume beträgt 40,00 m².
(7) In Oberschulen kann eine Fläche für die Zubereitung von Getränken und Jausen vorgesehen werden, wenn keine Mensa vorhanden oder wenn diese nicht dafür geeignet ist.
(8) Die Nutzfläche richtet sich nach der jeweiligen Schulgröße sowie nach dem Bedarf für die allfällige außerschulische Nutzung.