(1) Für jene Lehrfächer, für die praktische Übungen vorgesehen sind, müssen eigene Fachunterrichtsräume mit Nebenräumen geplant werden. Sie müssen so ausgestattet sein, dass zeitgemäße Technologien im Unterricht angewandt werden können.
(2) Falls getrennte Fachunterrichtsräume für die einzelnen Fächer nicht voll ausgenützt werden, sollen diese Räume eine gemischte Nutzung für ähnliche Fächer zulassen.
(3) Für die feste Anbringung von Medien sind geeignete Vorrichtungen einzuplanen.
(4) Vollverdunkelung und Projektionsfläche sind vorzusehen.
(5) Jeder Fachunterrichtsraum muss, falls erforderlich, mit Wasser- und Gasanschlüssen ausgestattet sein.
(6) Die Fachbereiche sollen eine Raumgruppe bilden. Nebenräume sollen in ausreichender Anzahl vorhanden sein.
(7) Die Fachräume sollen von den Sammlungs- und Vorbereitungsräumen auf direktem Wege erreichbar sein.
(8) Zu den Fachunterrichtsräumen zählen die Lehr- und Lernräume für folgende Fächer:
- Physik und Chemie - Naturwissenschaften,
- Informatik,
- Zeichnen,
- Musik,
- technischer Unterricht und Handarbeit,
- Hauswirtschaft,
- andere berufsbildende Fächer.
(9) Lehr- und Übungssäle sind mit Experimentiertischen für die Lehrpersonen, die Übungssäle mit fachgerechten Arbeitstischen für die Schüler und Schülerinnen auszustatten.