Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die gegebenenfalls erforderlichen Wohnungen müssen den Bestimmungen der Wohnbauförderung entsprechen und einen getrennten Zugang haben.
(2) In den Bergschulen können bei Bedarf Lehrerwohnungen vorgesehen werden.