(1) Falls im Nahbereich keine Aula Magna zur Verfügung steht, kann in Schulen laut Artikel 8 und Anhang A – Tabelle A6 eine Aula Magna für Schulveranstaltungen vorgesehen werden.
(2) Die Aula Magna soll nach Möglichkeit unterteilbar sein.
(3) Die Nutzfläche beträgt 0,80 m2 je Schüler/Schülerin.
(4) Größere Nutzflächen sind erlaubt, wenn
- sich in der Nähe der Schule kein für öffentliche Zwecke bestimmter Saal befindet, der für Schulzwecke geeignet ist,
- die Aula Magna auch von anderen Schulen benutzt wird,
- die Aula Magna auch für öffentliche Veranstaltungen dienen soll.
(5) Es muss für die Ausstattung mit multimedialen Systemen gesorgt werden.
(6) Als Ersatz für eine Aula Magna kann auch die Turnhalle in Betracht gezogen werden. In diesem Falle sind folgende Vorschriften zu beachten:
Es müssen die akustischen Vorgaben beachtet werden;
der für Sportzwecke verlegte Boden muss in geeigneter Weise geschützt werden.