Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) In großen Schulgebäuden ist in jedem Geschoss ein angemessen großer belüfteter Putzraum mit Ausgussbecken, mit Kalt- und Warmwasser, einzurichten. Ein Lager für Putzmittel und Geräte ist vorzusehen.
(2) Falls notwendig, muss ein geeigneter belüfteter Bereich für die Aufladung der Batterien von Maschinen und Geräten vorgesehen werden.
(3) In Kindergärten sollen in einem gut belüfteten Putzraum eine Waschmaschine und ein Trockner Platz finden.