Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Durchgangsbreite der Türen zu Lehr- und Lernräumen darf nicht weniger als 1,00 mbetragen.
(2) Die Türen der normalen Klassenräume und der Fachunterrichtsräume sollen nach innen versetzt sein und sich nach außen öffnen lassen.