(1) Die Nutzflächen der Fachunterrichtsräume richten sich nach der Größe und Beschaffenheit der jeweils erforderlichen Einrichtung und Ausstattung sowie nach der Schülerzahl der gemäß Artikel 8 Absatz 3 zu bildenden Klasse, ausgenommen Oberschulen, bei denen zur Berechnung dieser Nutzflächen eine durchschnittliche Klassenstärke von 25 Schülern/Schülerinnen angenommen wird. Die Nutzfläche beträgt zwischen 60,00 m² und 120,00 m².
(2) Für die Berechnung der Nutzflächen der Fachunterrichtsräume, ausgenommen die im Artikel 29 angeführten Räume für den fachpraktischen Unterricht an Fachoberschulen und berufsbildenden Schulen, gelten folgende Richtwerte:
- 1,00 m2je Schüler/Schülerinin den Grundschulen,
- 1,80 m2je Schüler/Schülerinin den Mittelschulen,
- 1,90 m2je Schüler/Schülerinin den Oberschulen.
(3) Die oben angeführten Richtwerte sind nicht bindend und sind von Fall zu Fall je nach effektivem Bedarf für die einzelnen Fächer des betreffenden Schultyps anzupassen.
(4) Für die Unterrichtsfächer Physik, Naturwissenschaften, Werken, Handarbeit, Zeichnen sowie Kunsterziehung und ähnliche Fächer sind Nebenräume vorzusehen, und zwar Vorbereitungsräume sowie Sammlungs- und Lagerräume zur Aufbewahrung von Lehr- und Verbrauchsmaterial.
(5) Die Mindestnutzfläche der Nebenräume beträgt 20,00 m².