Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Raumhöhe der Lehr- und Lernräume beträgt 3,00 m, im Falle von geneigten Decken, von ansteigenden Stufen oder von Nischen wenigstens 2,40 m.
(2) In Kindergärten kann die Raumhöhe aller Aufenthaltsräume von 3,00 mauf 2,70 mherabgesetzt werden.