(1) Eine Haupttreppe dient in der Regel der Erschließung von höchstens 10 Lehr- und Lernräumen je Geschoss.
(2) In der Regel sind Wendeltreppen nicht zugelassen. Für Räumlichkeiten, die von den Schülern und Schülerinnen nicht verwendet werden (Technikräume, Diensträume usw.), sind solche Treppen zugelassen, sofern sie fachgerecht ausgeführt sind und das Risiko, das mit ihrer Nutzung verbunden ist, berücksichtigt wird.
(3) Die Länge eines Treppenlaufes beträgt max.12 Stufen. Die Tiefe des Treppenpodestes muss 1,20 mal so groß wie die Treppenbreite sein. Die Treppen müssen folgendes Steigungsverhältnis haben: Höhe der Stufen 16 cm, bei Kindergärten 12 cm; Auftrittsbreite 30 cm. Die Geländer müssen so gestaltet sein, dass das Rutschen und Klettern darauf ausgeschlossen ist. Die Geländerhöhe (gemessen von der Vorderkante der Trittstufe) muss wenigstens 1,00 m betragen. Das gleiche gilt für Parapete und Brüstungen. Bei einer Absturzhöhe von mehr als 12 msind wenigstens 1,10 mverlangt. Die Höhe der Handläufe beträgt 0,80 - 1,00 m. Handläufe sind ohne freie Enden vorzusehen.