(1) Für die Planung von Neubauten, Umbauten und Ausbauten von Kindergärten und von Grund-, Mittel- und Oberschulen, einschließlich der Kunst- und der Berufsschulen, im Zuständigkeitsbereich des Landes und der Gemeinden und von privaten Kindergärten und Schulen, welche den öffentlichen Schulen gleichgestellt sind oder von der öffentlichen Hand gefördert werden, gelten die Richtlinien für den Schulhausbau laut Anhang A und dazugehörigen Tabellen.
(2) Die Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7– „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“, in geltender Fassung, gelten sowohl für die Außen- als auch für die Innengestaltung.
Dieses Dekret wird dem Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.