Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Geräteräume müssen direkt von der Turnhalle aus zugänglich sein. Bei Freisportanlagen soll ein direkter Zugang von außen zu einem der Geräteräume vorgesehen werden.
(2) Die erforderlichen Nutzflächen sind in der Tabelle B4 des Anhangs B angegeben.
(3) Die Tore zu den Geräteräumen müssen eine Öffnungslichte von 2,40 (B) x 2,40 (H) m aufweisen. Es sind Schwingtore zu bevorzugen. Die Türbeschläge sollen versenkt sein.
(4) Bei Mehrraumhallen müssen die Geräteräume von jeder Einheit zugänglich sein.