Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Breite der Flure beträgt nicht weniger als 2,0 m. Flure, an denen keine Lehr- und Lernräume liegen (Stichflure), können auf 1,50 mreduziert werden. Die Höhe aller Flure muss wenigstens 2,40 mbetragen.
(2) Die Flure sollen so gestaltet werden, dass dort nach Möglichkeit auch Arbeitsnischen und Arbeitsplätze für Einzelne und Kleingruppen eingerichtet werden können.