1. Für Soforthilfemaßnahmen laut Abschnitt II erkennt das Amt die Kosten der Zivilschutzmaßnahme, einschließlich der technischen Spesen, sofern sie angemessen und für den Zivilschutz relevant sind, an.
2. Für die Vorbeugungsmaßnahmen laut Abschnitt II und Abschnitt III, die Wiederinstandsetzungsmaßnahmen laut Abschnitt III und die Maßnahmen laut Abschnitt IV erkennt das Amt die Kosten der Zivilschutzmaßnahme an, sofern sie angemessen und für den Zivilschutz relevant sind, und bei Bedarf die technischen Spesen im Ausmaß eines pauschalen Betrags von bis zu 18 Prozent der anerkannten Baukosten und die Kosten für die Einrichtung im Ausmaß eines pauschalen Betrags von bis zu 6 Prozent der anerkannten Baukosten oder der anerkannten Ankaufskosten.
3. Zur Anerkennung der Kosten für die Einrichtung gemäß Absatz 2 muss die Gemeinde bei der Errichtung eines Feuerwehrhauses des Feuerwehrbezirkshauptortes auch für die Einrichtungskosten der übergemeindlichen Strukturen für den Feuerwehrdienst, die im Feuerwehrhaus integriert sind, aufkommen.
4. In den anerkannten Kosten sind die Mehrwertsteuer (sofern nicht absetzbar) und der eventuell anfallende obligatorische Pensions- und Fürsorgebeitrag eingeschlossen.
5. Das Amt erkennt folgende Kosten nicht an:
a) Kosten mit Bezug auf Grundstücke, wie für den Ankauf oder die vorübergehende Besetzung, außer die für notwendig erachteten Kosten,
b) Kosten für den Ankauf und den Betrieb von Fahrzeugen,
c) wiederkehrende Ausgaben, wie für die ordentliche Instandhaltung von Schutzbauwerken, Versicherungen, Sitzungsgelder, Strom- und Telefonspesen,
d) Kosten für den Ankauf von Gerätschaften, Betriebsmitteln, Materialien, persönlichen Schutz- und Notfallausrüstungen, die die Gemeinde den Mitgliedern der Lawinenkommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, zur Verfügung stellt.