1. Zusatzbeiträge können im Falle von Mehrausgaben gewährt werden, sofern diese mit dem aktuellen zeitlichen Ablaufplan kompatibel sind.
2. Das Verwaltungsverfahren bei einem Antrag auf Zusatzbeitrag entspricht jenem für einen neuen Beitragsantrag.
3. Wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das betroffene Gebiet den Notstand erklärt, wenn die Landesregierung die Abgrenzung des Katastrophengebiets beschließt oder wenn der Staat den Ausnahmezustand ausruft, wird der Beitragsprozentsatz auch in jenen Fällen erhöht, in denen die neuen anerkannten Kosten niedriger als die ursprünglich anerkannten Kosten sind.