(1) Im Sanitätsbetrieb ist das einheitliche Garantiekomitee für Chancengleichheit, für besseres Wohlbefinden der Bediensteten und gegen Diskriminierung errichtet, welches den Beirat für Chancengleichheit und Aufwertung der Gender-Differenzen ersetzt und von diesem alle Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse übernimmt, die von den Kollektivverträgen und anderen Bestimmungen vorgesehen sind.
(2) Die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Komitees sind in den geltenden Kollektivverträgen festgelegt.
(3) Das einheitliche Garantiekomitee bleibt für fünf Jahre im Amt.