(1) Der Landesgesundheitsdienst gewährleistet die Krankenhausbetreuung über ein landesweites Netzwerk der öffentlichen und vertragsgebundenen Krankenhauseinrichtungen. Dieses Netzwerk gewährleistet eine flächendeckende, bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung der Bevölkerung, unter Beachtung der Grundsätze der landesweiten Koordinierung der Gesundheitsleistungen, des gleichberechtigten Zugangs der Bevölkerung zu den Gesundheitsleistungen und des unmittelbaren Übergangs zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen und -einrichtungen.
(2) Die Krankenhäuser des Landesgesundheitsdienstes sind Einrichtungen des Sanitätsbetriebs und erfüllen die Aufgaben im Bereich der Krankenhausbetreuung gemäß den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, auch nach den in der Landesgesundheitsplanung und der Betriebsplanung enthaltenen Vorgaben und Richtlinien.
(3) Das Krankenhausnetzwerk erbringt die Krankenhausleistungen nach dem Modell eines abgestuften Versorgungssystems. Der Spezialisierungsgrad der jeweiligen Krankenhausstandorte, inklusive der entsprechenden Leistungsprofile und -schwerpunkte, und ihre Gliederung in operative Einheiten und homogene Bereiche werden unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften vom Landesgesundheitsplan und den entsprechenden Durchführungsmaßnahmen festgelegt.
(4) Im Auftrag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors und der Pflegedirektorin/des Pflegedirektors koordiniert und überwacht die Organisationseinheit für die klinische Führung die Krankenhäuser des Landesgesundheitsdienstes zur Sicherstellung ihrer Vernetzung.