(1) Der Sanitätsbetrieb gewährleistet die wesentlichen Betreuungsstandards auf folgenden drei organisatorischen Versorgungsebenen: die kollektive Gesundheitsbetreuung im Lebens- und Arbeitsumfeld, die wohnortnahe Betreuung und die Krankenhausbetreuung. Die Betriebsordnung regelt die Organisation der Gesundheitsdienste sowie Formen der Zusammenarbeit mit dem sozialen Bereich zum Zwecke der gegenseitigen Ergänzung.
(2) Die Betriebsordnung bestimmt nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans die Organisationsformen der primären Gesundheitsversorgung, wie jene der Ärztinnen/Ärzte für Allgemeinmedizin und der Kinderärztinnen/Kinderärzte freier Wahl, der vernetzten Medizin und der Gruppenmedizin und der Gesundheitszentren, sowie die Organisationsformen der stationären Versorgung, wie jene der einfachen und komplexen Organisationseinheiten, Departments und anderer Formen der betrieblichen Zusammenarbeit.
(3) Zum Zwecke einer betriebsweiten Koordinierung, insbesondere im Bereich Angebot und Erbringung von Gesundheitsleistungen, richtet der Sanitätsbetrieb betriebsweit tätige Supportdienste für die klinische Versorgung ein, die von der Sanitätsdirektorin/dem Sanitätsdirektor oder der Pflegedirektorin/dem Pflegedirektor mit Unterstützung der Organisationseinheit für die klinische Führung geleitet werden. Die Organisation und die Arbeitsweise der betriebsweiten Supportdienste für die klinische Versorgung sowie deren Zusammenarbeit mit den anderen Gesundheitsdiensten werden mit der Betriebsordnung geregelt.
(4) Die Betriebsordnung bestimmt nach den Vorgaben des Landesgesundheitsplans die Organisationsform der betriebsweiten Versorgungsbereiche und Dienste im Gesundheitswesen sowie deren Arbeitsweise und Zusammenarbeit mit den anderen Gesundheitsdiensten.