1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 20 Absatz 3 kann der Beitrag zur Gänze oder teilweise widerrufen werden, wenn
a) die durchgeführte Zivilschutzmaßnahme nicht mit dem Projektziel übereinstimmt, für das der Beitrag gewährt wurde,
b) andere wesentliche Unregelmäßigkeiten jeglicher Art festgestellt werden.
2. Die betreffende örtliche Körperschaft kann Rechtfertigungsgründe und Gegenäußerungen vorbringen.
3. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme des Beitrags gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.