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1. im Schuljahr 2018/2019 und entsprechenden „Betreuungszeiten“ folgende Vorgehensweise bei Nichterfüllung der Impfpflicht zu genehmigen:
a) Die Kinder, welche nicht alle Pflichtimpfungen erhalten haben, werden von den Hygienediensten des Südtiroler Sanitätsbetriebs über ihre Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen zur Durchführung der Pflichtimpfungen eingeladen;
b) die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen jener Kinder, welche aufgrund dieser Einladung der Impfpflicht noch nicht nachgekommen sind, erhalten vom Sanitätsbetrieb die Einladung zu einem Impfgespräch mit anschließender Impfmöglichkeit;
c) die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen jener Kinder, die das Impfgespräch nicht in Anspruch genommen haben, oder die nach dem Gespräch ihr Kind nicht impfen haben lassen, vom Sanitätsbetrieb das Übertretungsprotokoll mit einer Frist von 60 Tagen, innerhalb welcher die Impfung nachgeholt werden kann;
d) die Kinder, die bis zu dieser Frist nicht geimpft wurden, werden vom Südtiroler Sanitätsbetrieb dem Landesamt für Prävention, Gesundheitsförderung und öffentliche Gesundheit für die Ausstellung des Zahlungsbescheides an die Eltern/Vormunde/sorgeberechtigten Personen der Kinder gemeldet.
Weiters meldet der Sanitätsbetrieb die Kinder, die noch nicht geimpft worden sind, der Direktion der besuchten öffentlichen oder privaten Schulen, Kindergärten oder Kleinkindbetreuungseinrichtungen, welche gemäß geltender Gesetzesbestimmung vorgehen werden.
Falls einer oder mehrere Punkte der Vorgehensweise bereits durchgeführt wurden, wird mit dem darauffolgenden Punkt fortgefahren.
Während der einzelnen Schritte dieser Vorgehensweise, werden die Minderjährigen als zur Pflichtimpfung vorgemerkt betrachtet.
Folglich sind die Kinder, welche einen Kindergarten oder eine Kleinkindbetreuungs-einrichtung besuchen, in einer gesetzlichen Lage, die den Besuch der Einrichtung weiterhin erlaubt.
2. Für das Schuljahr 2019/2020 bzw. den entsprechenden „Betreuungszeiten“ werden die staatlichen Bestimmungen angewandt.