1. Die örtliche Körperschaft muss die Ausgaben gemäß ihrem zeitlichen Ablaufplan bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme oder, falls abweichend, auf die Ausgabenanlastung folgt.
2. Im Falle von Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss die örtliche Körperschaft die bestrittenen Ausgaben für jede einzelne Tätigkeit laut zeitlichen Ablaufplan bis Ende des Jahres, das auf das Ausführungsjahr der Tätigkeit folgt, abrechnen.
3. Verstreichen die Fristen laut Absatz 1 oder 2 und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der örtlichen Körperschaft nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt. Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist beim Amt eingereicht werden.
4. Der örtlichen Körperschaft wird die Möglichkeit vorbehalten, in Folge des Widerrufs des Beitrags einen Antrag auf erneute Beitragsgewährung zur Fertigstellung des Bauwerks oder zum Abschluss der Investition einzureichen.
5. Änderungen des zeitlichen Ablaufplans der Tätigkeiten müssen dem Amt innerhalb 10. Dezember jeden Jahres eingereicht werden.