1. Beabsichtigt die örtliche Körperschaft, Varianten an der Zivilschutzmaßnahme, für die noch kein Beitrag gewährt wurde, durchzuführen, muss sie diese dem Amt mitteilen.
2. Beabsichtigt die örtliche Körperschaft, Varianten an der Zivilschutzmaßnahme, für die ein Beitrag gewährt wurde, durchzuführen, müssen diese dem Amt mitgeteilt und von der Agentur genehmigt werden.
3. Keine Mitteilung ist erforderlich, wenn es sich um nicht wesentliche Änderungen handelt und das Projektziel weiterhin erreicht wird.
4. Wesentliche Änderungen an der Zivilschutzmaßnahme gelten immer als Änderung des Projektzieles.