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Beschluss vom 31. Mai 2022, Nr. 396
Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an örtliche Körperschaften für die Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen

ANLAGE A

Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen an örtliche Körperschaften für die Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen

I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Beiträgen an Gemeinden und Bezirksgemeinschaften (in der Folge örtliche Körperschaften genannt) für folgende Maßnahmen zur Vorbeugung von Naturkatastrophen oder zu Einsätzen bei Naturkatastrophen, nachfolgend allgemein als Zivilschutzmaßnahmen bezeichnet, gemäß Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34, in geltender Fassung, in der Folge Landesgesetz genannt:

a) Vorbeugungsmaßnahmen, wie die Errichtung von Schutzbauwerken, die Errichtung von Notstromversorgungsanlagen zur Gewährleistung der essenziellen Dienste oder andere Zivilschutzmaßnahmen zur Risikoreduzierung,

b) Soforthilfemaßnahmen,

c) Wiederinstandsetzungsmaßnahmen, inklusive Wiederaufbau beschädigter öffentlicher Bauwerke (wie Straßen, Trinkwasserleitungen, Kanalisierungen und Gebäude samt Einrichtung und Ausstattung), des ländlichen Straßennetzes oder beschädigter Friedhöfe,

d) weitere Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen, wie:

1) Erstellung und Änderung von Zivilschutz- und Gefahrenzonenplänen,

2) Ankauf der notwendigen Güter und Dienstleistungen, um die Zielsetzungen der Vorbeugung und Wiederinstandsetzung zu erreichen, wie Untersuchungen, Studien, Gutachten, Gefahrenkarten, Überwachungs- und Alarmierungssysteme,

e) Errichtung, Ankauf, Erweiterung, Umbau, Sanierung, außerordentliche Instandhaltung und Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst.

2. Es werden keine Beiträge zum Schutz von einzelnen privaten Infrastrukturen (wie Zufahrts-, Wander-, Waal-, Forst- oder Interessentschaftswege) oder von einzelnen privaten Gebäuden (wie Wohnhäuser, Beherbergungs-, Handels- oder Industriebetriebe) gewährt.

3. Die Beiträge laut diesen Richtlinien werden von der Agentur für Bevölkerungsschutz, in der Folge Agentur genannt, gewährt. Zuständig für die Abwicklung des Verwaltungsverfahrens für Gewährung, Auszahlung und Kontrollen ist das Amt für Zivilschutz, in der Folge Amt genannt.

Art. 2
Begriffsbestimmungen

1. Für diese Richtlinien gelten folgende Definitionen:

a) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit: effektive oder mögliche Gefährdung einer unbestimmten Anzahl von Personen,

b) unverzügliche Mitteilung: Die Mitteilung laut Artikel 4 ist unverzüglich, wenn das Amt in der Lage ist, eindeutig die Gefahrensituation oder das Schadensereignis festzustellen. Diese Feststellung kann durch einen Ortsaugenschein oder auch durch geeignete Unterlagen, wie Protokolle, Berichte oder Fotodokumentation, erfolgen.

Art. 3
Beratung

1. Die örtliche Körperschaft kann sich in der Umsetzung der Maßnahmen laut den Abschnitten II, III und IV der technisch-administrativen Beratung des Amtes bedienen.

II. Abschnitt
Beiträge für Zivilschutzmaßnahmen bei unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit

Art. 4
Mitteilung

1. Die örtliche Körperschaft muss unverzüglich nach Feststellung der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses eine schriftliche Mitteilung an das Amt richten.

Art. 5
Beitragsansuchen

1. Gemäß Artikel 1 und 4 des Landesgesetzes kann die örtliche Körperschaft für die Durchführung von Vorbeugungs- und Soforthilfemaßnahmen bei unmittelbar drohender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit um einen Beitrag ansuchen.

2. Das Beitragsansuchen muss innerhalb der Ausschlussfrist von 180 Tagen ab Feststellung der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses beim Amt eingereicht werden. Wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das betroffene Gebiet den Notstand erklärt oder der Staat den Ausnahmezustand ausruft, kann das Ansuchen bis zur Aufhebung des Notstands oder des Ausnahmezustands eingereicht werden. Beschließt die Landesregierung die Abgrenzung des Katastrophengebiets, kann das Ansuchen innerhalb der Frist laut Abgrenzungsmaßnahme eingereicht werden.

Art. 6
Durchführung der Zivilschutzmaßnahme

1. Da es sich um gemeinnützige, dringliche und unaufschiebbare Maßnahmen handelt, kann die örtliche Körperschaft die Zivilschutzmaßnahme auch vor der Einreichung des Beitragsansuchens durchführen. Gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes kann die Zivilschutzmaßnahme ohne Gutachten und Ermächtigung genehmigt werden.

2. Betraut die örtliche Körperschaft eine andere öffentlich-rechtliche Einrichtung mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme, kann sie dieser Einrichtung den von der Agentur gewährten Beitrag übertragen. Alleinige Verantwortliche und Ansprechpartnerin für das Amt bleibt jedoch die örtliche Körperschaft.

Art. 7
Unterlagen

1. Das Beitragsansuchen laut Artikel 5 muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft unterschrieben sein und samt folgenden, vollständig ausgefüllten Unterlagen eingereicht werden:

a) bei Vorbeugungsmaßnahmen:

1) Lagebericht mit Beschreibung der Unmittelbarkeit der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses und der erforderlichen Zivilschutzmaßnahme mit Angabe des vermutlichen Aufwands,

2) Erklärung über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,

3) Ausführungsprojekt oder andere Unterlagen, sofern dies mit dem Amt vereinbart wurde. Das Ausführungsprojekt muss den geltenden Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge entsprechen,

4) zeitlicher Ablaufplan für die Umsetzung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren;

b) bei Soforthilfemaßnahmen:

1) Lagebericht mit Beschreibung der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses und der notwendigen Zivilschutzmaßnahme sowie mit Angabe des vermutlichen Aufwands,

2) Erklärung über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,

3) zeitlicher Ablaufplan für die Umsetzung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren.

III. Abschnitt
Beiträge für Zivilschutzmaßnahmen, wenn keine unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit besteht

Art. 8
Beitragsansuchen

1. Gemäß Artikel 1 und 5 des Landesgesetzes kann die örtliche Körperschaft um einen Beitrag für die Durchführung von Vorbeugungs- und Wiederinstandsetzungsmaßnahmen ansuchen, auch wenn keine unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit besteht.

2. Das Beitragsansuchen muss beim Amt eingereicht werden, bevor mit der Umsetzung der Zivilschutzmaßnahme begonnen wird, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 9.

Art. 9
Durchführung der Zivilschutzmaßnahme

1. Zwecks Beitragsgewährung darf die örtliche Körperschaft mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme frühestens nach Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens gemäß Artikel 14 beginnen.

2. Die Bestimmung laut Absatz 1 gilt nicht für:

a) technische Spesen, Bohrungen oder Felssäuberungen, die es zur Vorbereitung der Zivilschutzmaßnahme, für die zu einem späteren Zeitpunkt ein Beitrag gewährt wird, bedarf;

b) Zusatzbeiträge;

c) die Fertigstellung des Bauwerkes oder Abschluss der Investition laut Artikel 20 Absatz 4.

3. Der Erhalt der Mitteilung gemäß Artikel 14 bewirkt noch kein Recht auf Beitragsgewährung.

4. Betraut die örtliche Körperschaft andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme, kann sie dieser Einrichtung den von der Agentur gewährten Beitrag übertragen. Alleinige Verantwortliche und Ansprechpartnerin für das Amt bleibt jedoch die örtliche Körperschaft.

Art. 10
Überprüfung der Gefahrensituation

1. Gemäß Artikel 2 des Landesgesetzes überwacht die örtliche Körperschaft ständig die Gefahrensituation. Wird eine unmittelbar drohende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit festgestellt, muss die örtliche Körperschaft die schriftliche Mitteilung laut Artikel 4 dieser Richtlinien an das Amt richten. Stuft die Agentur das Ansuchen gemäß Artikel 17 dieser Richtlinien unter Abschnitt II ein, wird gemäß Abschnitt II vorgegangen.

Art. 11
Unterlagen

1. Das Beitragsansuchen laut Artikel 8 muss vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft unterschrieben sein und samt folgenden, vollständig ausgefüllten Unterlagen eingereicht werden:

a) für Arbeiten:

1) Ausführungsprojekt. Das Projekt muss den geltenden Bestimmungen über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge entsprechen,

2) zeitlicher Ablaufplan für die Umsetzung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren,

3) Kopie des Verwaltungsakts zur Genehmigung der Zivilschutzmaßnahme durch das zuständige Organ der örtlichen Körperschaft,

4) Kopie der Eingriffsgenehmigung, sofern gesetzlich vorgeschrieben,

5) Erklärung über die Kenndaten des technischen, verwaltungsmäßigen und wirtschaftlichen Gutachtens des technischen Landesbeirats für öffentliche Arbeiten bei Bauvorhaben mit einem Auftragswert laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1992, Nr. 38, in geltender Fassung,

6) Erklärung über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,

7) Erklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme noch nicht begonnen wurde, und Kenntniserklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme frühestens nach Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens gemäß Artikel 14 begonnen werden darf und dass diese Mitteilung noch kein Recht auf die Beitragsgewährung bewirkt;

b) für Lieferungen und Dienstleistungen:

1) Kopie des Kostenvoranschlags oder der Kostenschätzung,

2) zeitlicher Ablaufplan für die Umsetzung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren,

3) Kopie des Verwaltungsakts zur Genehmigung der Zivilschutzmaßnahme seitens des zuständigen Organs der örtlichen Körperschaft,

4) Erklärung über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,

5) Erklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme noch nicht begonnen wurde, und Kenntniserklärung, dass mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme frühestens nach Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens gemäß Artikel 14 begonnen werden darf und dass diese Mitteilung noch kein Recht auf Beitragsgewährung bewirkt.

IV. Abschnitt
Beiträge für Strukturen für den Feuerwehrdienst

Art. 12
Beitragsansuchen

1. Gemäß Artikel 1 und 5 des Landesgesetzes kann die Gemeinde um einen Beitrag für die Errichtung, den Ankauf, die Erweiterung, den Umbau, die Sanierung, die außerordentliche Instandhaltung und die Wiederinstandsetzung von Strukturen für den Feuerwehrdienst ansuchen. In der Regel sind auch die Bergrettungsdienste des Landes bei den Gebäuden angesiedelt, die für den Feuerwehrdienst bestimmt sind.

2. Im Sinne dieser Richtlinien zählen zu den Strukturen für den Feuerwehrdienst:

a) Feuerwehrhäuser für Ortsfeuerwehren,

b) Feuerwehrhäuser mit zusätzlichen Stützpunktfunktionen,

c) Feuerwehrhäuser des Feuerwehrbezirkshauptortes,

d) Atemschutzübungsanlagen, die von mehreren Gemeinden genutzt werden und nicht in einem Feuerwehrhaus integriert sind,

e) andere Gebäude und Anlagen, die für den Feuerwehrdienst bestimmt sind.

3. Das Beitragsansuchen muss beim Amt eingereicht werden, bevor mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahme begonnen wird, aber erst nachdem der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin und der Direktor oder die Direktorin der Agentur gemeinsam den Ortsaugenschein laut Artikel 13 dieser Richtlinien durchgeführt haben.

4. Hinsichtlich der Durchführung dieser Zivilschutzmaßnahme gelten die Bestimmungen laut Artikel 9 dieser Richtlinien.

5. Hinsichtlich der Einreichung der Unterlagen gelten die Bestimmungen laut Artikel 11 dieser Richtlinien.

Art. 13
Ortsaugenschein und Protokoll

1. Während des Ortsaugenscheines wird ein Protokoll verfasst, das von beiden Parteien unterschrieben wird. Die Parteien können dabei Vertreter der Einrichtungen des Zivilschutzdienstes und der zuständigen Landesämter zu Rate ziehen. Im Protokoll wird die Notwendigkeit der Zivilschutzmaßnahme festgestellt, die Eignung des Standortes der Struktur bewertet und der Raumbedarf ermittelt.

2. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann einen Gemeindereferenten/eine Gemeindereferentin mit der Durchführung des Ortsaugenscheines beauftragen.

3. Der Direktor oder die Direktorin der Agentur kann den Direktor oder die Direktorin des Amtes für Zivilschutz mit der Durchführung des Ortsaugenscheines beauftragen.

4. Bei außerordentlichen Instandhaltungsarbeiten oder in anderen begründeten Fällen kann vom Ortsaugenschein laut diesem Artikel abgesehen werden.

V. Abschnitt
Bestimmungen zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens

Art. 14
Überprüfung des Beitragsansuchens

1. Das Amt überprüft das Beitragsansuchen in formeller Hinsicht sowie hinsichtlich der Förderfähigkeit der Zivilschutzmaßnahme und der Aufschlüsselung der anerkannten Kosten und übermittelt der örtlichen Körperschaft die Mitteilung über das Ergebnis der Antragsbewertung.

2. Das Amt kann von der örtlichen Körperschaft jederzeit zusätzliche Unterlagen anfordern, die es für die Beitragsgewährung für notwendig erachtet.

Art. 15
Anerkennung der Kosten

1. Für Soforthilfemaßnahmen laut Abschnitt II erkennt das Amt die Kosten der Zivilschutzmaßnahme, einschließlich der technischen Spesen, sofern sie angemessen und für den Zivilschutz relevant sind, an.

2. Für die Vorbeugungsmaßnahmen laut Abschnitt II und Abschnitt III, die Wiederinstandsetzungsmaßnahmen laut Abschnitt III und die Maßnahmen laut Abschnitt IV erkennt das Amt die Kosten der Zivilschutzmaßnahme an, sofern sie angemessen und für den Zivilschutz relevant sind, und bei Bedarf die technischen Spesen im Ausmaß eines pauschalen Betrags von bis zu 18 Prozent der anerkannten Baukosten und die Kosten für die Einrichtung im Ausmaß eines pauschalen Betrags von bis zu 6 Prozent der anerkannten Baukosten oder der anerkannten Ankaufskosten.

3. Zur Anerkennung der Kosten für die Einrichtung gemäß Absatz 2 muss die Gemeinde bei der Errichtung eines Feuerwehrhauses des Feuerwehrbezirkshauptortes auch für die Einrichtungskosten der übergemeindlichen Strukturen für den Feuerwehrdienst, die im Feuerwehrhaus integriert sind, aufkommen.

4. In den anerkannten Kosten sind die Mehrwertsteuer (sofern nicht absetzbar) und der eventuell anfallende obligatorische Pensions- und Fürsorgebeitrag eingeschlossen.

5. Das Amt erkennt folgende Kosten nicht an:

a) Kosten mit Bezug auf Grundstücke, wie für den Ankauf oder die vorübergehende Besetzung, außer die für notwendig erachteten Kosten,

b) Kosten für den Ankauf und den Betrieb von Fahrzeugen,

c) wiederkehrende Ausgaben, wie für die ordentliche Instandhaltung von Schutzbauwerken, Versicherungen, Sitzungsgelder, Strom- und Telefonspesen,

d) Kosten für den Ankauf von Gerätschaften, Betriebsmitteln, Materialien, persönlichen Schutz- und Notfallausrüstungen, die die Gemeinde den Mitgliedern der Lawinenkommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 15. Mai 2013, Nr. 7, zur Verfügung stellt.

Art. 16
Archivierung der Beitragsansuchen

1. Das Amt archiviert das Beitragsansuchen nach entsprechender Mitteilung an die örtliche Körperschaft, wenn

a) Unterlagen fehlen und diese nicht innerhalb der in der entsprechenden Aufforderung angegebenen Frist nachgereicht wurden,

b) die Kosten oder der höchstmögliche Zusatzbeitrag unter 20.000,00 Euro liegen. Diese Bestimmung wird nicht für die Fertigstellung des Bauwerkes oder Abschluss der Investition laut Artikel 20 Absatz 4, für die Genehmigung von Varianten laut Artikel 22 und für die Gewährung von Zusatzbeiträgen gemäß Artikel 23 Absatz 3 angewandt,

c) die Mitteilung laut Artikel 4 nicht unverzüglich erfolgt ist,

d) das Ansuchen laut Artikel 5 nicht fristgerecht eingereicht wurde,

e) mit der Durchführung der Zivilschutzmaßnahmen laut Abschnitt III und Abschnitt IV vor Erhalt der Mitteilung über das positive Ergebnis der Überprüfung des Beitragsansuchens laut Artikel 14 begonnen wurde, unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 9.

Art. 17
Einstufung und Vorrang der Beitragsansuchen

1. Die Agentur stuft die Beitragsansuchen monatlich oder bei Bedarf unter Abschnitt II oder unter Abschnitt III dieser Richtlinien ein. Für Ansuchen gemäß Abschnitt IV erfolgt keine Einstufung.

2. Beitragsansuchen, die unter Abschnitt II eingestuft werden, haben bei der Beitragsgewährung Vorrang vor jenen unter Abschnitt III. Bei Beitragsgewährung in Anwendung dieser Richtlinien auch durch Geldmittel des Staates oder der Europäische Union, werden die Ansuchen getrennt berücksichtigt.

3. Die Beitragsansuchen laut Abschnitt III werden anhand eines gewichtenden Bewertungsinstruments unter Berücksichtigung der Art des Projekts, des zeitlichen Ablaufplans, der Art und Anzahl der gefährdeten Strukturen, der sozioökonomischen Aspekte und der anerkannten Kosten der geplanten Maßnahme nach Vorrang in folgende Kategorien eingestuft:

a) Kategorie 1: Zivilschutzmaßnahmen hoher Priorität,

b) Kategorie 2: Zivilschutzmaßnahmen mittlerer Priorität,

c) Kategorie 3: Zivilschutzmaßnahmen niedriger Priorität.

4. Bei Punktegleichheit und Ansuchen laut Abschnitten II und IV wird die chronologische Reihenfolge herangezogen.

Art. 18
Beitragsgewährung

1. Die Agentur kann folgende Beitragsprozentsätze gewähren:

a) 80 Prozent der anerkannten Kosten für die Soforthilfemaßnahmen laut Abschnitt II, für die Vorbeugungsmaßnahmen laut Abschnitt II und Abschnitt III und für die Wiederinstandsetzungsmaßnahmen laut Abschnitt III,

b) 80 Prozent der anerkannten Kosten für die Maßnahmen für die Strukturen des Feuerwehrdienstes laut Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e),

c) 95 Prozent der anerkannten Kosten für die Atemschutzanlagen laut Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d).

2. Wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das betroffene Gebiet den Notstand erklärt, wenn die Landesregierung die Abgrenzung der Katastrophengebiete beschließt oder wenn der Staat den Ausnahmezustand ausruft, wird der Beitragsprozentsatz für Zivilschutzmaßnahmen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) auf 100 Prozent erhöht.

3. Die Agentur berücksichtigt bei der Beitragsgewährung:

a) eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,

b) frühere, gemäß diesen Richtlinien gewährte Beiträge für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,

c) die Verfügbarkeit der entsprechenden finanziellen Mittel im Budget der Agentur.

4. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen der öffentlichen Hand für dieselbe Zivilschutzmaßnahme bis zur Erreichung der Gesamtkosten kumulierbar.

Art. 19
Auszahlung des Beitrags

1. Die Teilauszahlung des Beitrags erfolgt unter Anwendung des von der Agentur gewährten Prozentsatzes von bis zu 95 Prozent des gewährten Beitrags.

2. Für die Teilauszahlung und die Endauszahlung des Beitrags auf der Grundlage einer Teilabrechnung beziehungsweise einer Endabrechnung legt die örtliche Körperschaft dem Amt folgende vollständig ausgefüllte Unterlagen samt Begleitschreiben vor:

a) zusammenfassende Aufstellung der bestrittenen Ausgaben gemäß dem eingereichten zeitlichen Ablaufplan, woraus die Eckdaten der Ausgabenbelege hervorgehen. Die Aufstellung ist vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der ansuchenden örtlichen Körperschaft zu unterzeichnen, der/die gleichzeitig erklärt, dass die Ausgaben zur Gänze bestritten wurden und durch Ausgabenbelege, die beim Sitz der örtlichen Körperschaft aufbewahrt sind, nachgewiesen werden,

b) aktueller zeitlicher Ablaufplan für die Ausführung der mehrjährigen Tätigkeiten mit Angabe der entsprechenden Ausgaben nach Haushaltsjahren,

c) Erklärung des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft,

1) dass sich die eingereichten Unterlagen auf das Projektziel beziehen, für das der Beitrag gewährt wurde, und dass sie keine nicht anerkannten Kosten betreffen. Bezieht sich ein Teil der Unterlagen auf nicht anerkannte Kosten, muss der gesetzliche Vertreter/die gesetzliche Vertreterin der Körperschaft dies erklären und den entsprechenden Betrag angeben,

2) dass die durchgeführte Zivilschutzmaßnahme mit dem Projektziel übereinstimmt, für das der Beitrag gewährt wurde,

3) dass die Zivilschutzmaßnahme vollständig durchgeführt wurde,

4) über eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme.

3. Für die Endauszahlung des Beitrags für die Vorbeugungsmaßnahmen laut Abschnitt II, für Arbeiten laut Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a) und für Arbeiten laut Artikel 12 Absatz 1 legt die örtliche Körperschaft, zusätzlich zu den Unterlagen laut Absatz 2 dieses Artikels, auch eine Abnahmebescheinigung oder eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten vor, falls vorgesehen.

4. Für die Endauszahlung des Beitrags für Ankäufe laut Artikel 12 Absatz 1 reicht die örtliche Körperschaft, zusätzlich zur Erklärung laut Absatz 2 Buchstabe c) dieses Artikels, auch eine Kopie des registrierten Kaufvertrags ein.

5. Für die Auszahlung des laut Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 übertragenen Beitrags können die Rechnungen auf die öffentlich-rechtliche Einrichtung ausgestellt sein; die Erklärungen laut diesem Artikel müssen jedoch vom gesetzlichen Vertreter/von der gesetzlichen Vertreterin der örtlichen Körperschaft unterzeichnet sein. Zudem muss die Kopie der Vereinbarung vorgelegt werden, welche zwischen örtlicher Körperschaft und öffentlich-rechtlicher Einrichtung die Durchführungsmodalitäten der Zivilschutzmaßnahme regelt.

6. Wurden Beiträge in Anwendung dieser Richtlinien auch durch Geldmittel des Staates oder der Europäische Union gewährt, müssen für deren Auszahlung auch die von diesen Behörden geforderten Unterlagen eingereicht werden.

Art. 20
Fristen für die Abrechnung des Beitrags und für die Änderungen des zeitlichen Ablaufplans der Tätigkeiten

1. Die örtliche Körperschaft muss die Ausgaben gemäß ihrem zeitlichen Ablaufplan bis zum Ende des Jahres abrechnen, das auf die Gewährungsmaßnahme oder, falls abweichend, auf die Ausgabenanlastung folgt.

2. Im Falle von Tätigkeiten, deren Realisierung sich über mehrere Jahre erstreckt, muss die örtliche Körperschaft die bestrittenen Ausgaben für jede einzelne Tätigkeit laut zeitlichen Ablaufplan bis Ende des Jahres, das auf das Ausführungsjahr der Tätigkeit folgt, abrechnen.

3. Verstreichen die Fristen laut Absatz 1 oder 2 und ist die Abrechnung der Ausgabe aus Verschulden der örtlichen Körperschaft nicht erfolgt, so wird der Beitrag widerrufen. Aus schwerwiegenden und gerechtfertigten Gründen kann eine Fristverlängerung von einem weiteren Jahr gewährt werden, nach deren Ablauf der Beitrag automatisch als widerrufen gilt. Der Antrag auf Fristverlängerung muss vor Ablauf der Frist beim Amt eingereicht werden.

4. Der örtlichen Körperschaft wird die Möglichkeit vorbehalten, in Folge des Widerrufs des Beitrags einen Antrag auf erneute Beitragsgewährung zur Fertigstellung des Bauwerks oder zum Abschluss der Investition einzureichen.

5. Änderungen des zeitlichen Ablaufplans der Tätigkeiten müssen dem Amt innerhalb 10. Dezember jeden Jahres eingereicht werden.

Art. 21
Reduzierung des Beitrags

1. Das Amt reduziert den gewährten Beitrag:

a) proportional, wenn die einzelnen Endabrechnungen zu den Kosten der Zivilschutzmaßnahme, zu den technischen Spesen und zu den Kosten für die Einrichtung geringer als die jeweils anerkannten Kosten sind, unter Berücksichtigung der Aufschlüsselung laut Artikel 15;

b) wenn die örtliche Körperschaft andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme erhält, die bei der Gewährung des Beitrags nicht berücksichtigt wurden.

Art. 22
Varianten und Projektziel

1. Beabsichtigt die örtliche Körperschaft, Varianten an der Zivilschutzmaßnahme, für die noch kein Beitrag gewährt wurde, durchzuführen, muss sie diese dem Amt mitteilen.

2. Beabsichtigt die örtliche Körperschaft, Varianten an der Zivilschutzmaßnahme, für die ein Beitrag gewährt wurde, durchzuführen, müssen diese dem Amt mitgeteilt und von der Agentur genehmigt werden.

3. Keine Mitteilung ist erforderlich, wenn es sich um nicht wesentliche Änderungen handelt und das Projektziel weiterhin erreicht wird.

4. Wesentliche Änderungen an der Zivilschutzmaßnahme gelten immer als Änderung des Projektzieles.

Art. 23
Zusatzbeitrag

1. Zusatzbeiträge können im Falle von Mehrausgaben gewährt werden, sofern diese mit dem aktuellen zeitlichen Ablaufplan kompatibel sind.

2. Das Verwaltungsverfahren bei einem Antrag auf Zusatzbeitrag entspricht jenem für einen neuen Beitragsantrag.

3. Wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das betroffene Gebiet den Notstand erklärt, wenn die Landesregierung die Abgrenzung des Katastrophengebiets beschließt oder wenn der Staat den Ausnahmezustand ausruft, wird der Beitragsprozentsatz auch in jenen Fällen erhöht, in denen die neuen anerkannten Kosten niedriger als die ursprünglich anerkannten Kosten sind.

Art. 24
Widerruf des Beitrags

1. Unbeschadet der Bestimmungen laut Artikel 20 Absatz 3 kann der Beitrag zur Gänze oder teilweise widerrufen werden, wenn

a) die durchgeführte Zivilschutzmaßnahme nicht mit dem Projektziel übereinstimmt, für das der Beitrag gewährt wurde,

b) andere wesentliche Unregelmäßigkeiten jeglicher Art festgestellt werden.

2. Die betreffende örtliche Körperschaft kann Rechtfertigungsgründe und Gegenäußerungen vorbringen.

3. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme des Beitrags gelten die Bestimmungen laut Artikel 2/bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 25
Rückzahlung bereits ausgezahlter Beiträge

1. Wenn die Agentur gemäß diesen Richtlinien bereits ausgezahlte Beiträge widerruft, werden die zurückzuerstattenden Beträge um die ab Zahlungsdatum laufenden gesetzlichen Zinsen erhöht.

Art. 26
Stichprobenkontrollen

1. Das Amt führt bei mindestens sechs Prozent der Zivilschutzmaßnahmen, bei welchen im vorhergehenden Jahr der gesamte zustehende Beitrag ausgezahlt wurde, stichprobenartige Kontrollen durch.

2. Die zu überprüfenden Zivilschutzmaßnahmen werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin des Amtes und zwei Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen, ausgelost. Über die erfolgte Auslosung wird ein Protokoll verfasst, das vom Direktor oder von der Direktorin der Agentur gegengezeichnet wird.

3. Über die durchgeführten Stichprobenkontrollen wird ein Protokoll mit Angabe der kontrollierten örtlichen Körperschaft, der Anwesenden, des Datums, des Ortes, der durchgeführten Zivilschutzmaßnahme und des Ergebnisses der Kontrolle verfasst.

4. Zudem werden sämtliche Fälle überprüft, deren Ordnungsmäßigkeit das Amt bezweifelt.

5. Bei der Kontrolle wird geprüft, ob die Zivilschutzmaßnahme durchgeführt und das Projektziel erreicht wurde. Zudem wird überprüft, ob die vorgelegten Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.

6. Bei wesentlichen Unregelmäßigkeiten gelten die Bestimmungen laut Artikel 24.

 

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