1. Das Amt führt bei mindestens sechs Prozent der Zivilschutzmaßnahmen, bei welchen im vorhergehenden Jahr der gesamte zustehende Beitrag ausgezahlt wurde, stichprobenartige Kontrollen durch.
2. Die zu überprüfenden Zivilschutzmaßnahmen werden nach dem Zufallsprinzip von einer Kommission, bestehend aus dem Direktor oder der Direktorin des Amtes und zwei Sachbearbeitern/Sachbearbeiterinnen, ausgelost. Über die erfolgte Auslosung wird ein Protokoll verfasst, das vom Direktor oder von der Direktorin der Agentur gegengezeichnet wird.
3. Über die durchgeführten Stichprobenkontrollen wird ein Protokoll mit Angabe der kontrollierten örtlichen Körperschaft, der Anwesenden, des Datums, des Ortes, der durchgeführten Zivilschutzmaßnahme und des Ergebnisses der Kontrolle verfasst.
4. Zudem werden sämtliche Fälle überprüft, deren Ordnungsmäßigkeit das Amt bezweifelt.
5. Bei der Kontrolle wird geprüft, ob die Zivilschutzmaßnahme durchgeführt und das Projektziel erreicht wurde. Zudem wird überprüft, ob die vorgelegten Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.
6. Bei wesentlichen Unregelmäßigkeiten gelten die Bestimmungen laut Artikel 24.