1. Der Direktor oder die Direktorin der Landesabteilung Soziales genehmigt im Voraus die Errichtung und die Führung des Mensadienstes gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe u) des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung.
2. Für die Ausstellung der Genehmigung laut Absatz 1 stellt die für die Führung der Mensa zuständige Körperschaft oder Einrichtung einen Antrag an den Direktor oder an die Direktorin der Landesabteilung Soziales, dem folgende Unterlagen beizulegen sind:
a) eine beglaubigte Kopie des Gründungsaktes der Körperschaft oder Einrichtung,
b) eine Kopie der Satzung oder der Dienstordnung,
c) ein Lageplan der Räumlichkeiten (im Maßstab 1:100) mit Angabe der Einrichtungsgegenstände,
d) ein Verzeichnis des Personals mit entsprechender beruflicher Qualifikation,
e) eine Beschreibung der Organisation des Dienstes,
f) die gesundheitsbehördliche Genehmigung für den Mensabetrieb,
g) wird der Mensadienst nicht direkt vom gebietsmäßig zuständigen Träger der Sozialdienste geführt: eine Kopie der mit dem Träger der Sozialdienste abgeschlossenen Vereinbarung oder zumindest eine von beiden Parteien unterzeichnete Absichtserklärung zum Abschluss einer diesbezüglichen Vereinbarung.