1. Die Agentur kann folgende Beitragsprozentsätze gewähren:
a) 80 Prozent der anerkannten Kosten für die Soforthilfemaßnahmen laut Abschnitt II, für die Vorbeugungsmaßnahmen laut Abschnitt II und Abschnitt III und für die Wiederinstandsetzungsmaßnahmen laut Abschnitt III,
b) 80 Prozent der anerkannten Kosten für die Maßnahmen für die Strukturen des Feuerwehrdienstes laut Artikel 12 Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und e),
c) 95 Prozent der anerkannten Kosten für die Atemschutzanlagen laut Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe d).
2. Wenn der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das betroffene Gebiet den Notstand erklärt, wenn die Landesregierung die Abgrenzung der Katastrophengebiete beschließt oder wenn der Staat den Ausnahmezustand ausruft, wird der Beitragsprozentsatz für Zivilschutzmaßnahmen laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) auf 100 Prozent erhöht.
3. Die Agentur berücksichtigt bei der Beitragsgewährung:
a) eventuelle andere wirtschaftliche Vergünstigungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,
b) frühere, gemäß diesen Richtlinien gewährte Beiträge für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,
c) die Verfügbarkeit der entsprechenden finanziellen Mittel im Budget der Agentur.
4. Die Beiträge laut diesen Richtlinien sind mit anderen wirtschaftlichen Vergünstigungen der öffentlichen Hand für dieselbe Zivilschutzmaßnahme bis zur Erreichung der Gesamtkosten kumulierbar.