(1) Im Sanitätsbetrieb ist das Ethikkomitee für die klinische Prüfung und Erprobung als unabhängiges Gremium errichtet. Dieses hat die Wahrung der Rechte, der Sicherheit und des Wohlergehens der Personen, die an den klinischen Erprobungen teilnehmen, zu gewährleisten und diesen Schutz öffentlich sicherzustellen.
(2) Die Ernennung, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Ethikkomitees für die klinische Prüfung und Erprobung werden mit Durchführungsverordnung in Beachtung der von den staatlichen Bestimmungen festgelegten Grundsätzen geregelt.