(1) Dem ärztlichen und dem diesem gleichgestellten Bereich steht in den Gesundheitsbezirken eine Sanitätskoordinatorin/ein Sanitätskoordinator vor. Diese Funktion kann von der Direktorin/vom Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen werden, wenn sie/er die von den einschlägigen Bestimmungen vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausübung des Arztberufs hat. Andernfalls wird die Sanitätskoordinatorin/der Sanitätskoordinator unter jenen Ärztinnen/Ärzten ausgewählt, die in einem klinischen Fachbereich oder im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit spezialisiert sind und im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind; sie/er wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt. Die wirtschaftliche Behandlung der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators wird nach den Kriterien festgelegt, welche in den entsprechenden Kollektivverträgen des Personals des Landesgesundheitsdienstes vorgesehen sind.
(2) Die Sanitätskoordinatorin/Der Sanitätskoordinator ist für die Koordinierung des im Gesundheitsbezirk tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals verantwortlich. Sie/Er arbeitet mit der koordinierenden Pflegedienstleiterin/dem koordinierenden Pflegedienstleiter des Gesundheitsbezirks und der/dem gegebenenfalls eingesetzten Verwaltungskoordinatorin/Verwaltungskoordinator zusammen und legt dabei besonderes Augenmerk auf eine aufeinander abgestimmte, bedarfsorientierte und qualitativ hochwertige Erbringung der Gesundheitsleistungen. Die Betriebsordnung legt im Einzelnen die Zuständigkeiten und Aufgaben und Befugnisse der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators fest.
(3) Unbeschadet von den Absätzen 6 und 8 hat die Sanitätskoordinatorin/der Sanitätskoordinator Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, Befugnis zur Koordinierung und unterstützende Funktion gegenüber der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor für wohnortnahe Versorgung und der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung sowie der Ärztin/dem Arzt, die/der in hygienisch-organisatorischer Hinsicht für das Krankenhaus verantwortlich zeichnet.
(4) Dem ärztlichen und diesem gleichgestellten Personal für wohnortnahe Versorgung steht in den Gesundheitsbezirken eine ärztliche Direktorin/ein ärztlicher Direktor vor, die/der im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen ist und von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor für wohnortnahe Versorgung kann eine/ein im Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirks tätige Ärztin/tätiger Arzt mit den Aufgaben einer Referentin/eines Referenten für vernetzte Gruppenmedizin sein. Bei Fehlen von Referentinnen/Referenten für vernetzte Gruppenmedizin wählt die Generaldirektorin/der Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor für wohnortnahe Versorgung aus einem Dreiervorschlag aus Ärztinnen/Ärzten aus, die im Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirks tätig sind, die von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor festgelegten Voraussetzungen erfüllen und von den im Einzugsgebiet des Gesundheitsbezirks tätigen Ärztinnen/Ärzten durch entsprechende Wahl vorgeschlagen werden. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor für wohnortnahe Versorgung ist für die organisatorische Leitung des in der wohnortnahen Versorgung tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals zuständig und gewährleistet die Erbringung der Gesundheitsleistungen der Dienste ihres/seines Zuständigkeitsbereichs unter Wahrung der Grundsätze der Angemessenheit, Effizienz, Wirksamkeit, Qualität und Sicherheit. Sie/Er arbeitet dabei mit den Pflegedienstleiterinnen/ Pflegedienstleitern für wohnortnahe Versorgung zusammen. 33)
(5) Dem ärztlichen und diesem gleichgestellten Personal jeder Krankenhauseinrichtung des Sanitätsbetriebs steht eine ärztliche Direktorin/ein ärztlicher Direktor vor, die/der von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt wird; sie/er wird aus jenen in einem klinischen Fachbereich oder im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit spezialisierten Ärztinnen/Ärzten ausgewählt, die im Besitz der mit Durchführungsverordnung festgelegten Voraussetzungen sind. Die ärztliche Direktorin/Der ärztliche Direktor arbeitet bei der organisatorischen Leitung des in der Krankenhauseinrichtung tätigen ärztlichen und diesem gleichgestellten Personals mit der/dem in hygienisch-organisatorischer Hinsicht verantwortlichen Ärztin/Arzt, mit den Pflegedienstleiterinnen/den Pflegedienstleitern und der Verwaltungsleiterin/ dem Verwaltungsleiter der Krankenhauseinrichtung zusammen. Für jede Krankenhauseinrichtung gemäß Artikel 24 wird einer Ärztin/einem Arzt die Verantwortung für die Organisation des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung übertragen. Dieser/Diesem obliegt in Bezug auf die Belange des zweiten Standortes der Krankenhauseinrichtung die Weisungsbefugnis in fachlicher Hinsicht, die Aufsicht der ärztlichen Leistungen und die Befugnis zur Koordinierung sowie die unterstützende Funktion für die ärztliche Direktorin/den ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung. 34)
(6) In jeder Krankenhauseinrichtung ist eine/ein im Fachbereich Hygiene und öffentliche Gesundheit ausgebildete Ärztin/ausgebildeter Arzt in hygienisch-organisatorischer Hinsicht für das Krankenhaus verantwortlich; sie/er wird von der Generaldirektorin/vom Generaldirektor auf Vorschlag der Sanitätsdirektorin/des Sanitätsdirektors nach Anhören der Direktorin/des Direktors des jeweiligen Gesundheitsbezirks ernannt. Genannte Funktion kann auch von der ärztlichen Direktorin/dem ärztlichen Direktor der Krankenhauseinrichtung ausgeübt werden, wenn Letztere/Letzterer die Voraussetzungen dafür besitzt.
(7) Die Sanitätskoordinatorin/Der Sanitätskoordinator des Gesundheitsbezirks sowie die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor für wohnortnahe Versorgung und die ärztliche Direktorin/der ärztliche Direktor der Krankenhauseinrichtung müssen im Besitz des auf einen Hochschulabschluss bezogenen Nachweises der Kenntnis der italienischen und der deutschen und gegebenenfalls der ladinischen Sprache gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, in geltender Fassung, oder eines gleichgestellten Nachweises sein.
(8) Eine Person kann die Funktion der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators zugleich mit der der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors für wohnortnahe Versorgung oder zugleich mit der der ärztlichen Direktorin/des ärztlichen Direktors der Krankenhauseinrichtung sowie der Ärztin/des Arztes, die der Krankenhauseinrichtung in hygienisch-organisatorischer Hinsicht vorsteht, ausüben; dies gilt nicht, wenn die Funktion der Sanitätskoordinatorin/des Sanitätskoordinators von der Direktorin/vom Direktor des Gesundheitsbezirks übernommen wird.