veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Das Konsilium kann vom Arzt für allgemeine Medizin aktiviert werden, falls er dies für die Gesundheit des Patienten als nützlich erachtet.
(2) Dasselbe wird persönlich vom Facharzt und vom Arzt für allgemeine Medizin in den öffentlichen Ambulatorien auf dem Territorium des Betriebs des Patienten durchgeführt.
(3) Das Konsilium kann nach vorheriger Genehmigung durch den Betrieb auf begründeten Antrag des Arztes für allgemeine Medizin auch in der Wohnung des Patienten durchgeführt werden.
(4) Der Arzt für allgemeine Medizin und der Facharzt vereinbaren die Art und die Zeit der Durchführung unter Beachtung der Diensterfordernisse des Betriebs.
(5) Falls es der Facharzt als notwendig erachtet, zusätzliche Daten betreffend der Patienten zu erhalten, kann er sich mit dem Familienarzt in Verbindung setzen, welcher verpflichtet ist, mitzuarbeiten und sämtliche nützlichen Daten in seinem Besitz zu liefern.