(1) Die Ärzte für allgemeine Medizin sind verpflichtet ihre Tätigkeit in direkter Betreuungsform nur gegenüber den Betreuten auszuüben, die sie vorher gewählt haben.
(2) Die Ärzte leisten ihre Tätigkeit jedoch auch zu Gunsten der Bürger, die sich zufällig außerhalb der eigenen Wohnsitzgemeinde befinden und die ärztliche Betreuung für unaufschiebbare sanitäre Leistungen benötigen.
(3) Die Visiten gemäß Absatz 2 werden direkt vom Betreuten zu folgenden Tarifen abgegolten:
- - Visite in der Arztpraxis: Lire 30.000 ab 1.8.1996
- - Visite in der Wohnung des Betreuten: Lire 50.000 ab 1.8.1996
Die allfälligen Zusatzleistungen gemäß Anhang C werden vom Arzt mit seinem Betrieb verrechnet.
(4) In Abweichung zu dem, was vom dritten Absatz dieses Artikels vorgesehen ist, kann der ausländische Bürger, der mit dem vorgeschriebenen Dokument versehen ist welches das Recht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nachweist, die vom Landesgesundheitsdienst vorgesehenen Leistungen in Anspruch nehmen. Dem Arzt für allgemeine Medizin, der ambulante und Hausvisiten zu Gunsten der ausländischen Bürger mit zeitweiligem Aufenthalt in Italien durchführt, die das vorgeschriebene Dokument vorweisen, welches das Recht auf die sanitäre Betreuung zu Lasten des öffentlichen Gesundheitsdienstes nachweist, werden die Entgelte gemäß vorhergehendem Absatz zuerkannt. In diesem Fall lastet der Arzt dem Eintragungsbetrieb die vorgenannten Leistungen an, wobei die Daten des Sanitätsdokuments, Name und Schreibname des Anspruchsberechtigten und die Art der durchgeführten Leistung anzugeben sind.
(5) Der Arzt ist verpflichtet, den Verschreibungs-Vorschlags-Vordruck zu verwenden und alle für die Identifizierung des Betreuten notwendigen meldeamtlichen Daten anzugeben.
(6) Allfällige Visiten zugunsten von Bürgern im Kindesalter, die nicht in die Verzeichnisse des Arztes für die Grundversorgung eingetragen sind, werden direkt vom Betreuten mit den von Absatz 3 vorgesehenen Tarifen entgolten, falls dieselben von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr und von 8.00 Uhr bis 10.00 Uhr an den Vorfeiertagen unter der Woche und zum Tarif von 75.000 Lire, falls dieselben in den übrigen Zeiträumen beantragt werden.