veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die Generaldirektoren ergreifen nach Anhören des Beirats des Betriebs, auf Vorschlag des Sanitätsdirektors die Regelungsmaßnahmen, einschließlich der organisatorischen Aspekte, die notwendig sind, um folgendes zu gewährleisten:
(2) Auf jeden Fall kann der Arzt für allgemeine Medizin im Interesse des eigenen Patienten, falls er es als zweckmäßig erachtet, alle öffentlichen Krankenhäuser und die vertragsgebundenen Privatkrankenhäuser aufsuchen, auch um vorzeitige Entlassung zu vermeiden, die zu einer übermäßigen Belastung in der Betreuung in der Wohnung des Patienten nach sich ziehen würden.
Um den Zugang gemäß Punkt 1, Buchstabe a) und Punkt 2 zu begünstigen, stellen die Generaldirektoren sowie die Direktionen der Vertragskrankenhäuser eigene Parkplätze zur Verfügung.