veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Der ärztliche Sanitätsleiter, der gemäß der Landesgesetzgebung in Sachen Organisation der Betriebe, dem spezifischen Dienst oder jenem vorsteht, der auch die Organisation ärztlicher Grundversorgung umfaßt, kontrolliert die korrekte Anwendung der Verträge hinsichtlich der sanitären Aspekte.
(2) Die Vertragsärzte sind verpflichtet, mit dem genannten Leiter hinsichtlich dessen zusammenzuarbeiten, was von diesem Vertrag vorgesehen und geregelt ist.