veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Unbeschadet dessen, was vom Artikel 6, Absatz 2, vorgesehen ist, können die in die Verzeichnisse eingetragenen Ärzte über die von diesem Vertrag vorgesehenen Pflichten und Aufgaben hinaus freiberufliche Tätigkeit gegenüber den eigenen Versicherten ausüben, und zwar nach vorherigem informierten Einverständnis.
Für die gegenüber den nicht in die eigenen Verzeichnisse eingetragenen Patienten ausgeübte freiberufliche Tätigkeit muß der Arzt den privaten Rezeptblock verwenden.