(1) Die Errichtung und die Abwicklung des Verhältnisses zwischen dem Arzt und dem zu Betreuenden fußen auf dem Vertrauensverhältnis.
(2) Jeder Anspruchsberechtigte wählt anläßlich der Ausstellung des Einschreibungsdokuments direkt für sich und für die eigenen Familienangehörigen den Arzt für allgemeine Medizin unter jenen aus, die im Verzeichnis des Wohnsitzgebiets eingetragen sind, wie es im Sinne von Artikel 19 definiert ist.
(3) Der Betrieb kann nach Anhören des obligatorischen Gutachtens des Beirats gemäß Artikel 11 und nach vorheriger Annahme des Wahlarztes erlauben, daß die Wahl zu Gunsten eines Arztes erfolgt, der in ein anderes Verzeichnis als jenem des eigenen Einzugsgebiets, in dem der Versicherte wohnhaft ist, eingetragen ist, falls die Wahl obligatorisch ist oder wird, oder falls aus Gründen der Nähe oder besserer Verkehrsverbindungen der Wohnsitz des Versicherten zu einem angrenzenden Gebiet tendiert, und immer dann, wenn schwerwiegende und objektive Umstände die normale Gewährung der Betreuung behindern.
(4) Die Wahl hat für die ansässigen Bürger eine Gültigkeit von einem Jahr, vorbehaltlich des Widerrufs im Laufe des Jahres, und sie wird stillschweigend erneuert.
(5) Für die nicht ansässigen Bürger gilt die Wahl für eine bestimmte Zeit von einem Minimum von 3 Monaten bis zu einem Maximum von 6 Monaten, mit gleichzeitiger Löschung der allenfalls bestehenden Arztwahl beim Herkunftsbetrieb des Bürgers. Die Wahl ist ausdrücklich verlängerbar.
(6) Die Kinder, der Ehepartner oder der Mitlebende des bereits beim Arzt für allgemeine Medizin eingetragenen Versicherten können die Wahl zugunsten desselben Arztes auch in Abweichung zur Höchstgrenze oder der individuellen Quote vornehmen.