veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Der Versicherte, der die Arztwahl widerruft, teilt dies dem zuständigen Betrieb mit. Gleichzeitig mit dem Widerruf führt der Versicherte eine neue Arztwahl durch, welche hinsichtlich der Betreuung sofort wirksam wird.
(2) Der Arzt, der nicht beabsichtigt, seine Tätigkeit zu Gunsten eines Betreuten abzuwickeln, kann zu jeder Zeit die Arztwahl abweisen, indem er dies dem zuständigen Betrieb mitteilt. Dieser Widerruf muß durch außerordentliche und festgestellte Unvereinbarkeitsgründe motiviert werden.
(3) Die Abweisung ist nicht gestattet, wenn in der Gemeinde kein anderer Arzt tätig ist, es sei denn, daß außerordentliche Gründe der Unvereinbarkeit vorliegen, die vom Beirat des Betriebs gemäß Artikel 11 festzustellen sind.