(1) Für die in die Verzeichnisse für allgemeine Medizin eingetragenen Ärzte wird ein Fürsorgebeitrag zugunsten des zuständigen Fürsorgefonds gemäß Absatz 2 von Punkt 6 von Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 1977, Nr. 349, im Ausmaß von 12,50% (zwölfkommafünfzig Prozent) auf alle von diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte entrichtet, wovon 8,125% zu Lasten des Betriebs und 4,375% zu Lasten des Arztes gehen.
(2) Die Beiträge müssen an die Verwaltungskörperschaft des Fürsorgefonds trimestral überwiesen werden, und zwar mit Angabe der Ärzte, auf die sie sich beziehen und der Berechnungsgrundlage; der Beitrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf des Trimesters zu überweisen.
(3) Um die sich aus einer Krankheit ergebenden Nachteile auszugleichen, geht zu Lasten des öffentlichen Dienstes ein Beitrag im Ausmaß von 0,5% (nullkommafünf Prozent) der Entgelte gemäß Buchstaben A) und C) des vorhergehenden Artikels, der für den Abschluß eigener Versicherungen zu verwenden ist.
(4) Mit denselben Fristen, wie sie für den Fürsorgebeitrag gemäß Absatz 1 vorgesehen sind, überweisen die Betriebe an das E.N.P.A.M. den Beitrag für die Krankenversicherung, damit dieselbe den Beitrag der Versicherungsgesellschaft weiter überweist, mit welcher ein eigener Versicherungsvertrag auf gesamtstaatlicher Ebene abgeschlossen wurde.