(1) Die freie Wahl des Arztes erfolgt im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 833/1978 im objektiven Rahmen der Gesundheitsorganisation.
(2) Für die Wirkungen des vorhergehenden Absatzes wird die Grundversorgung nach Sprengeln oder Einzugsgebieten im Sinne des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 335), organisiert.
(3) Jeder Betrieb führt, auch hinsichtlich der Abwicklung der Verfahren gemäß Artikel 3, Verzeichnisse der Vertragsärzte für die Gewährung der Grundversorgung, die nach Sprengeln oder Einzugsgebieten unterteilt sind, wie dieselben mit Beschluß der Landesregierung für die Ausübung der Arztwahl des Bürgers festgelegt wurden.
(4) Für jeden Sprengel oder Einzugsgebiet kann nur ein Arzt pro 1500 Ansässige oder Bruchteile davon von mehr als 750, abzüglich der Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 14 Jahren eingetragen werden. Für die Berechnung werden die Bevölkerungszahlen vom 31. Dezember des vorhergehenden Jahres genommen. In den Sprengeln oder Einzugsgebieten, in denen kein Basiskinderarzt tätig ist, kann aus objektiven Erfordernissen die Bevölkerung im Alter zwischen 0 und 6 Jahren abgezogen werden. Dieses optimale Verhältnis wird im Laufe von drei Jahren erreicht und zwar im Ausmaß von einem Drittel pro Jahr ab dem Datum der Veröffentlichung dieses Vertrags. Es obliegt den Betrieben, aufgrund der Erfordernisse die auszuschreibenden unterversorgten Gebiete zu bestimmen, wobei vorrangig die Peripherie zu berücksichtigen ist.
(5) Bei der Ermittlung der Anzahl der eintragbaren Ärzte, sind außer dem Verhältnis gemäß vorhergehendem Absatz auch die allfälligen bestehenden Beschränkungen der Höchstgrenzen zu Lasten der bereits in das Verzeichnis eingetragenen Ärzte zu berücksichtigen, und zwar unabhängig ob sich dieselben aus der Anwendung des Artikels 23 oder aus dem Willen der Ärzte ergeben.
(6) In sämtlichen Gemeinden des Sprengels oder Einzugsgebiets gemäß Absätze 1 und 2 und in den Gebieten mit wenigstens 500 Einwohnern, die als mangelbetreut erklärt wurden, muß nach Anhören des Beirats des Betriebs auf jeden Fall für eine angemessene Zeit Ambulatoriumsbetreuung gewährleistet werden, und zwar vorrangig durch die neu eingetragenen Ärzte.
(7) Für die korrekte Berechnung des optimalen Verhältnisses und der Einwirkungen der Beschränkungen auf dieselbe wird auf die Situationen Bezug genommen, die am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres bestanden haben.
(8) Im Falle der Änderung des Einzugsgebiets behält der Arzt alle innegehabten Arztwahlen bei, einschließlich jener, die infolge der neuen Gebietseinteilung zu einem anderen Gebiet als zu jenem gehören, in welchem der Arzt eingetragen ist, vorbehaltlich der Beachtung der Höchstgrenzen oder individuellen Quoten und des Rechts der Betreuten auf die Arztwahl.