veröffentlicht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 7. Oktober 1997, Nr. 48
(1) Die Betriebe bemühen sich über Pressemitteilungen und eigene Informationsbroschüren, die Nutznießer über den Inhalt dieses Vertrags zu informieren und zwar mit besonderem Augenmerk auf die Durchführung der ambulanten Visiten, die in der Regel mit Vormerkung zu erfolgen haben, auf die Rechte/Pflichten des Arztes für die Grundversorgung und des Bürgers und auf die Gewährung der kostenlosen und der Leistungen gegen Bezahlung.
(2) Das Verzeichnis der allfälligen Leistungen gegen Bezahlung und die diesbezüglichen Tarife müssen in jeder Arztpraxis ausgehängt werden.
(3) Das Ausmaß der Mindesttarife wird von der Ärztekammer der Provinz Bozen festgelegt werden und zwar nach Vereinbarung mit den diesen Vertrag unterzeichnenden Gewerkschaftsorganisationen.